Novellierung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes
Nach parlamentarischer Behandlung der Novelle im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst und einer schriftlichen und mündlichen Anhörung von Experten und Verbänden wurde in der Abstimmung das Gesetz von einer breiten Mehrheit der Abgeordneten getragen.
Änderungen ergaben sich neben rein redaktionellen Anpassungen in der erweiterten Zusammensetzung des Landesdenkmalrates, der Einführung eines Paragraphen für das UNESCO-Weltkulturerbe in Hessen, bei der Überarbeitung des Genehmigungsparagraphen, in der Einführung von Berücksichtigungsklauseln für erneuerbare Energien und für die Belange von Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen. Ferner enthält das Gesetz eine Frist für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen, verbunden mit einer Fiktionsbestimmung. Das Schatzregal wurde verschlankt und die Entschädigungsregelung der heutigen Rechtslage angepasst.